Handelsvertreterrecht

Verweigert man Ihnen als Handelsvertreter Ihre wohlverdiente Provision? Möchten Sie nach Beendigung der Zusammenarbeit einen Ausgleichsanspruch geltend machen? Stellt man Ihnen nicht die erforderlichen Werbedrucksachen zur Verfügung? Sollen Sie erst dann bezahlt werden, wenn der Kunde nichts mehr an der Lieferung zu "mäkeln" hat? Oder sind Sie selbst ein Unternehmen, das Handelsvertreter einsetzt? Streiten Sie mit diesen über Provisionen, Spesen und Auslagen, das Fixum? In allen diesen Fällen und vielen weiteren bin ich Ihr Ansprechpartner als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Ich vertrete Mandanten beider Seiten. Ihr Vorteil: Ich bin mit allen Aspekten des Handelsvertreterrechts sachlich und prozesstaktisch vertraut.

 

Durch meine zusätzliche langjährige Zulassung als Rechtsanwalt in den USA unterstütze ich meine Mandanten überdies auch bei gleichartigen Vertragsverhältnissen mit ausländischen Vertragspartnern, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache.

 

Das Handelsvertreterrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Seine Vorgaben bezwecken überwiegend, den Handelsvertreter als den schwächeren Vertragspartner zu schützen. Einige Vorschriften sind nicht sehr konkret formuliert - etwa § 89 b HGB, die Regelung über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für die Vorteile, die der Auftraggeber durch die Gewinnung von Kunden kurz vor Vertragsende hat. Hier füllt die Rechtsprechung der Gerichte die Lücken.

 

Zu den wesentlichen Rechten des Handelsvertreters gehört es, von seinem Geschäftsherrn ausreichende Vertriebsunterstützung zu bekommen - etwa Prospektmaterial, Warenmuster, Preislisten und Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

§ 87 HGB regelt den Provisionsanspruch des Vertreters. Dieser besteht für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

 

Einigen Handelsvertretern wird auch exklusiv ein bestimmter Bezirk zugewiesen. In diesem Fall besteht der Provisionsanspruch für alle in diesem Bezirk abgeschlossenen Geschäfte - auch wenn der Bezirksvertreter am Abschluss nicht selbst mitgewirkt hat.

 

Der Provisionsanspruch entsteht, wenn das Geschäft vom Unternehmer ausgeführt, also z.B. die Ware geliefert wurde. Hier können abweichende Regelungen getroffen werden. Dies wird gern genutzt, um die Provisionszahlung an den vollständigen Kaufpreiseingang beim Unternehmer zu koppeln. Diese Praxis ist jedoch sehr bedenklich.

 

Kommt es zu einem Rechtsstreit über ein Thema aus dem Handelsvertreterrecht, benötigen Sie die Unterstützung eines Rechtsanwalts, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat und der die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung kennt.

 

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht stehe ich Ihnen gern zur Seite. Sprechen Sie mit mir - im Rahmen eines ersten Beratungstermins erörtern wir gemeinsam Ihr Problem. Ich werde Ihnen erläutern, was für Rechte Sie haben, welche Rechte die Gegenseite hat und wie Ihr Problem gelöst werden kann. Natürlich vertrete ich auch vor Gericht oder im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Ihre Interessen.