FACHANWALT

 

 

Die Bezeichnung "Fachanwalt" bedeutet, dass ich auf den Rechtsgebieten des "Handels- und Gesellschaftsrechts" und des "Internationalen Wirtschaftsrechts" besondere Kenntnisse erworben habe.

 

Die Berufsbezeichnung "Fachanwalt" wird durch die Rechtsanwaltskammer nach der Fachanwaltsordnung verliehen.

 

Voraussetzung sind 3 Jahre Anwaltszulassung in den letzten sechs Jahren vor Antragstellung sowie der Nachweis besonderer Fachkenntnisse.

 

Dazu müssen speziell auf das Handels- und Gesellschaftsrecht bzw. das Internationale Wirtschaftsrecht ausgerichtete Kurse besucht und Prüfungen absolviert werden.

 

Außerdem ist der Nachweis zu führen, dass der Bewerber mindestens 80 Fälle aus dem Rechtsgebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts bzw. 50 Fälle aus dem Gebiet des Internationalen Wirtschaftsrechts eigenverantwortlich anwaltlich bearbeitet hat.

 

Auch regelmäßige Fortbildungen im jeweiligen Fachgebiet sind vorgeschrieben.