Haftung des Steuerberaters

 

Ein guter Steuerberater ist zumeist unverzichtbar. Er schleust seinen Auftraggeber wie ein Pfadfinder durch den gesetzlichen Steuerdschungel.

 

Aber auch unter Steuerberatern gibt es schwarze Schafe, die Fristen des Finanzamtes verpassen, Unterlagen verbummeln oder hinwerfen, wenn es schwierig wird. 

 

Nicht selten sind auch Fallgestaltungen, in denen ein Steuerberater zu gewagten Gestaltungsmodellen rät, die zwar unbestreitbar kurzfristig zu Steuervorteilen führen können, deren juristische Konsequenzen jedoch nicht hinreichend berücksichtigt wurden und den Mandanten langfristig gegenüber Dritten zu erheblichen Zahlungen verpflichten oder ihn erheblichen Haftungsrisiken aussetzen.

 

Dies führt den Mandanten und seinen Betrieb oder seine Angehörigen nicht selten in den Ruin oder existentielle Not.

 

In gravierenden Fällen muss sich der geschädigte Mandant in Folge seines Vertrauens auf die falsche Beratung seines Steuerberaters sogar in einem Bußgeld- oder Steuerstrafverfahren verantworten.

 

Der geschädigte Mandant hat es in solchen Fällen oft schwer, guten und fachkundigen Rat zu bekommen.

 

Gefahrenquellen für einen Pflichtverstoß des Steuerberaters sind unter anderem Fristversäumnisse, Fehler bei Wiedereinsetzungsanträgen, falsche Gestaltungshinweise, unterlassene Anträge auf verbindliche Auskunft oder unzureichende Selbstanzeigen. Zahlreiche Haftungsfälle ergeben sich auch im Bereich der Unternehmennachfolge.

 

Oft treten die Beratungsfehler des Steuerberaters erst Jahre später, zum Beispiel bei Betriebsprüfungen, zu Tage.

 

Meine Kanzlei hat sich seit Jahren darauf spezialisiert, für ihre Mandanten Schadenersatzansprüche gegenüber ihren Steuerberatern durchzusetzen, wenn ihnen aufgrund einer Falschberatung oder sonstiger Pflichtverletzung ein Vermögensschaden entstanden ist.

 

Sofern Sie in dieser Hinsicht Probleme mit Ihrem Steuerberater haben, sprechen Sie mich gern an.