Recht der USA
Das Zivilrecht in den USA hat seine Wurzeln im Common Law aus England zur Zeit des Unabhängigkeitskriegs. Es stützt sich nicht nur auf Gesetze, sondern maßgeblich auf Gerichtsentscheidungen - so genannte Präzedenzfälle (case law) - und entwickelt sich im Wesentlichen durch Richterrecht fort.
Noch heute ist die ausschlaggebende Quelle der Rechtsfortbildung neben der amerikanischen Verfassung, den Gesetzen und Rechtsverordnungen das Fallrecht, das sich durch die Rechtsprechung der Gerichte herausbildet.
Allerdings wäre es ein schwerer Fehler anzunehmen, dass es in den USA nur ein einziges Zivilrecht gibt, dass also in New York, Kalifornien und Texas dasselbe Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht gilt.
In Deutschland sind wir es gewohnt, dass in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Berlin dasselbe Bürgerliche Gesetzbuch mit all seinen Nebengesetzen gilt und somit ein einheitliches Zivilrecht.
In den USA ist die Situation jedoch vollkommen anders und viel komplizierter!
Der Rechtsberater zum amerikanischen Zivilrecht muss sich darüber im Klaren sein, dass jeder der 50 US-Bundesstaaten seine eigene Rechtsordnung und damit sein eigenes Zivilrecht hat.
Und noch viel wichtiger:
Er muss es in seine Rechtsberatung einfließen lassen und bei der Ausarbeitung von Vertragstexten und generell bei der Bearbeitung aller Rechtsfälle mit USA-Bezug berücksichtigen!
Das Recht der einzelnen Bundesstaaten unterscheidet sich zum Teil fundamental. So kann es sein, dass eine Rechtsfrage in einem einzelnen US-Bundesstaat grundlegend anders gelöst wird als in dem jeweiligen Nachbarstaat. Es kann also einen Riesenunterschied machen, ob ich mit einem Vertragspartner nach dem Recht des US-Bundesstaats New York oder des US-Bundesstaats Kalifornien Geschäfte mache.
Dies wird von vielen Rechtsanwälten aus Deutschland, die nur gelegentlich im US-Geschäft tätig sind, leider sehr oft übersehen. Die Folge sind nicht selten schwere wirtschaftliche Schäden beim Mandanten - und sehr oft ein Fall für die Anwaltshaftung.
Mindestens genauso wichtig ist, dass sich das deutsche Rechtsverständnis nur sehr schwer auf das amerikanische Recht übertragen lässt.
Das zeigt sich schon an der Rechtsterminologie.
Ein Rechtsanwalt, der sich bei der Prüfung eines Vertragstextes in englischer Sprache auf ein wenig Schulenglisch verlässt, ohne die Besonderheiten des amerikanischen Vertragsrechts oder Gesellschaftsrechts studiert zu haben, wird zumeist sehr schnell Schiffbruch erleiden und große Schwierigkeiten haben, seinen Mandanten fehlerfrei zu beraten. Er wird höchstwahrscheinlich nicht dazu in der Lage sein, etwaige juristische Fallen für den eigenen Mandanten im Vertragsentwurf zu erkennen.
Es besteht die große Gefahr, dass er mit seiner rechtlichen Beratung falsch liegt oder die besonderen Risiken aus dem Rechtsgeschäft einfach übersieht!
Der Leidtragende aus dieser Unkenntnis des deutschen Rechtsanwalts hinsichtlich der Besonderheiten des US-amerikanischen Rechts ist allzu oft sein Mandant.
Ein besonders plastisches Beispiel, an dem sich die Konsequenzen des Fehlens solider Kenntnisse des US-amerikanischen Rechts durch deutsche Rechtsanwälte gut erkennen lassen, betrifft die Besonderheit des Haftungsdurchgriffs bezüglich von Verbindlichkeiten einer zahlungsunfähigen Kapitalgesellschaft auf ihre Gesellschafter (so genanntes "Piercing the corporate veil").
Hiervon sind häufig auch deutsche Unternehmen betroffen mit Tochtergesellschaften in den USA.
Anders als nach deutschem Gesellschaftsrecht erkennen nämlich amerikanische Gerichte eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter bereits dann an, wenn zum Beispiel die amerikanische Tochtergesellschaft organisatorisch nicht zweifelsfrei von der deutschen Muttergesellschaft getrennt ist.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Grad der Kontrolle der Geschäftsführung der amerikanischen Tochtergesellschaft durch die deutsche Muttergesellschaft keinen Raum für eigene unternehmerische Entscheidungen lässt, bei personellen Überschneidungen der Mitglieder der Vorstände der Mutter- und der Tochtergesellschaft, bei unsauberer Buchführung, nicht ausreichend getrennter Kontoführung der Gesellschaften oder beim Bestehen von Gewinnabführungsverträgen.
Die Rechtsprechung zum "Piercing the corporate veil" füllt ganze Bibliotheken!
Sie birgt zahlreiche Fallen für die deutsche Muttergesellschaft und kann diese im Streitfall schnell in den Ruin führen.
Eine verantwortungsvolle und verlässliche Beratung eines deutschen Unternehmers mit Geschäftsaktivitäten in den USA muss diese Besonderheit des US-amerikanischen Gesellschaftsrechts bereits bei der Gründung US-amerikanischen Tochtergesellschaft in ihrer vollen Breite berücksichtigen und den Mandanten auf entsprechende Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen hinweisen, damit das US-Geschäft für das deutsche Unternehmen nicht zu einem Fiasko wird.
Wichtig ist auch zu wissen, dass sich das Zivilprozessrecht in den USA ganz wesentlich von der deutschen Zivilprozessordnung unterscheidet. Ein Rechtsstreit in den USA verläuft vollkommen anders als in Deutschland. Es gibt so gut wie keine Gemeinsamkeiten.
Zunächst muss man wissen, dass es in den USA immer zwei unterschiedliche Gerichtszüge gibt, einen auf Bundesebene, einen in jedem einzelnen Bundesstaat.
Nur Fachleute wissen einzuschätzen, worin die konkreten Vor- und Nachteile liegen, ob ein Rechtsstreit vor den so genannten District Courts auf Bundesebene oder den State Courts im jeweiligen Bundesstaat geführt wird.
Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann nicht pauschal beantwortet werden.
In vielen Fallkonstellationen kann der Kläger entscheiden, ob er auf Bundesebene oder im jeweiligen Einzelstaat klagt. Er wird sich in diesem Fall mit erfahrenen Rechtsanwälten beraten, was im jeweiligen Fall die für ihn strategisch günstigere Entscheidung ist.
Auch der Verfahrensablauf vor amerikanischen Gerichten unterscheidet sich grundlegend von demjenigen in Deutschland.
Das beginnt bereits mit den Anforderungen an die Klageschrift und die Art der Beweisaufnahme.
Die Beweiserhebung erfolgt nämlich - ganz anders als in Deutschland - nicht durch das Gericht, sondern unabhängig von diesem in alleiniger Verantwortung der beauftragten Rechtsanwälte (so genannte "Pre-trial Discovery").
Ein deutscher Rechtsanwalt ohne Erfahrungen im US-amerikanischen Recht ist hier von vornherein überfordert.
Man kann sich leicht vorstellen, dass erfahrene Rechtsanwälte auf der Gegenseite bereits im Stadium der Discovery mit allen Tricks arbeiten, um ihre Mandantschaft in eine strategisch günstige Position zu bringen.
Der deutsche Unternehmer sollte allerdings wissen, dass es in diesem Zeitpunkt bereits zu spät sein kann, Fehler aus der Vergangenheit zu korrigieren. Vielmehr sollte er schon lange vorher - zum Beispiel bei der Gründung der Tochtergesellschaft - durch eine durchdachte Strukturierung des Auslandsgeschäfts und eine kluge und vorausschauende Gestaltung seiner Verträge dafür sorgen, in einem möglichen Rechtsstreit in den USA nicht ins Hintertreffen zu geraten.
Dies ist im USA-Geschäft noch sehr viel wichtiger als in Deutschland. Ein im US-Recht nicht geschulter Rechtsanwalt aus Deutschland ist damit in der Regel deutlich überfordert.
Soweit Sie ein Auslandsengagement in den USA planen oder bereits auf dem US-Markt aktiv sind und dabei rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie bitte nicht mich anzusprechen.
Ich verfüge seit über 20 Jahren über eine Simultanzulassung als Rechtsanwalt in Deutschland und im US-Bundesstaat New York. Ich bin seitdem nahezu ausschließlich als Wirtschaftsanwalt im internationalen Geschäft tätig und berate zahlreiche deutsche Unternehmen bei ihrem Auslandsengagement in den USA.